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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/03/0047Rechtssatz
Eigentümer von Liegenschaften, die durch das genehmigte Eisenbahnbauvorhaben in Anspruch genommen werden sollen, können im Verwaltungsverfahren geltend machen, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit nicht größer ist als der ihnen durch die Genehmigung des Bauvorhabens entstehende Nachteil (§ 35 Abs 3 EisenbahnG 1957; Hinweis E vom 26. April 1995, 93/03/0191), und sie können ebenso die Vorschreibung entsprechender dem Schutz ihres Eigentums dienender Auflagen verlangen, durch die der ihnen entstehende Nachteil auf das unbedingt notwendige Maß herabgesetzt wird (Hinweis E vom 24. Mai 1989, 88/03/0135).Eigentümer von Liegenschaften, die durch das genehmigte Eisenbahnbauvorhaben in Anspruch genommen werden sollen, können im Verwaltungsverfahren geltend machen, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit nicht größer ist als der ihnen durch die Genehmigung des Bauvorhabens entstehende Nachteil (Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG 1957; Hinweis E vom 26. April 1995, 93/03/0191), und sie können ebenso die Vorschreibung entsprechender dem Schutz ihres Eigentums dienender Auflagen verlangen, durch die der ihnen entstehende Nachteil auf das unbedingt notwendige Maß herabgesetzt wird (Hinweis E vom 24. Mai 1989, 88/03/0135).
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030046.X06Im RIS seit
07.02.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012