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14/01 VerwaltungsorganisationBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/03/0047Rechtssatz
Da es sich bei der nach § 29 EisenbahnG 1957 (Betriebseinstellung) erteilten Bewilligung ebenfalls um eine Genehmigung nach § 2 Abs 3 UVPG 2000 handelt, die für die Ausführung des vor Erlassung der Trassenverordnung der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogenen Projekts erforderlich ist, kommt der Standortgemeinde hinsichtlich dieser Genehmigung Parteistellung gemäß - und im Umfang des - § 24h Abs 5 UVPG 2000 und damit auch die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.Da es sich bei der nach Paragraph 29, EisenbahnG 1957 (Betriebseinstellung) erteilten Bewilligung ebenfalls um eine Genehmigung nach Paragraph 2, Absatz 3, UVPG 2000 handelt, die für die Ausführung des vor Erlassung der Trassenverordnung der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogenen Projekts erforderlich ist, kommt der Standortgemeinde hinsichtlich dieser Genehmigung Parteistellung gemäß - und im Umfang des - Paragraph 24 h, Absatz 5, UVPG 2000 und damit auch die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030046.X02Im RIS seit
07.02.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012