RS Vwgh 2011/12/15 2008/03/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2011
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §29;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §2 Abs3;
UVPG 2000 §24h Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/03/0047

Rechtssatz

Da es sich bei der nach § 29 EisenbahnG 1957 (Betriebseinstellung) erteilten Bewilligung ebenfalls um eine Genehmigung nach § 2 Abs 3 UVPG 2000 handelt, die für die Ausführung des vor Erlassung der Trassenverordnung der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogenen Projekts erforderlich ist, kommt der Standortgemeinde hinsichtlich dieser Genehmigung Parteistellung gemäß - und im Umfang des - § 24h Abs 5 UVPG 2000 und damit auch die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.Da es sich bei der nach Paragraph 29, EisenbahnG 1957 (Betriebseinstellung) erteilten Bewilligung ebenfalls um eine Genehmigung nach Paragraph 2, Absatz 3, UVPG 2000 handelt, die für die Ausführung des vor Erlassung der Trassenverordnung der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogenen Projekts erforderlich ist, kommt der Standortgemeinde hinsichtlich dieser Genehmigung Parteistellung gemäß - und im Umfang des - Paragraph 24 h, Absatz 5, UVPG 2000 und damit auch die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030046.X02

Im RIS seit

07.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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