RS Vwgh 2011/12/15 2008/03/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2011
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z5;
UVPG 2000 §19 Abs3;
UVPG 2000 §24g Abs1;
UVPG 2000 §24g Abs2;
UVPG 2000 §24h Abs1;
UVPG 2000 §24h Abs5;
UVPG 2000 §46 Abs19 Z3 litb idF 2004/I/153;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/03/0047

Rechtssatz

Nach § 24h Abs 5 UVPG 2000 hat im Genehmigungsverfahren unter anderem die Standortgemeinde (§ 19 Abs 1 Z 5 iVm mit Abs 3 UVPG 2000) Parteistellung und das subjektive Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften wahrzunehmen. Die Standortgemeinde kann damit insbesondere geltend machen, dass das zur Genehmigung beantragte Projekt gegenüber dem der Trassenverordnung zugrundegelegten Projekt über das nach § 24g Abs 1 UVPG 2000 zulässige Maß hinaus abgeändert worden sei, sodass entweder die Umweltverträglichkeit im Sinne des § 24h Abs 1 UVPG 2000 überhaupt nicht mehr gegeben sei oder zumindest nicht ohne ergänzendes Verfahren gemäß § 24g Abs 2 UVPG 2000 festgestellt werden könne.Nach Paragraph 24 h, Absatz 5, UVPG 2000 hat im Genehmigungsverfahren unter anderem die Standortgemeinde (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit mit Absatz 3, UVPG 2000) Parteistellung und das subjektive Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften wahrzunehmen. Die Standortgemeinde kann damit insbesondere geltend machen, dass das zur Genehmigung beantragte Projekt gegenüber dem der Trassenverordnung zugrundegelegten Projekt über das nach Paragraph 24 g, Absatz eins, UVPG 2000 zulässige Maß hinaus abgeändert worden sei, sodass entweder die Umweltverträglichkeit im Sinne des Paragraph 24 h, Absatz eins, UVPG 2000 überhaupt nicht mehr gegeben sei oder zumindest nicht ohne ergänzendes Verfahren gemäß Paragraph 24 g, Absatz 2, UVPG 2000 festgestellt werden könne.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030046.X01

Im RIS seit

07.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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