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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/03/0047Rechtssatz
Nach § 24h Abs 5 UVPG 2000 hat im Genehmigungsverfahren unter anderem die Standortgemeinde (§ 19 Abs 1 Z 5 iVm mit Abs 3 UVPG 2000) Parteistellung und das subjektive Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften wahrzunehmen. Die Standortgemeinde kann damit insbesondere geltend machen, dass das zur Genehmigung beantragte Projekt gegenüber dem der Trassenverordnung zugrundegelegten Projekt über das nach § 24g Abs 1 UVPG 2000 zulässige Maß hinaus abgeändert worden sei, sodass entweder die Umweltverträglichkeit im Sinne des § 24h Abs 1 UVPG 2000 überhaupt nicht mehr gegeben sei oder zumindest nicht ohne ergänzendes Verfahren gemäß § 24g Abs 2 UVPG 2000 festgestellt werden könne.Nach Paragraph 24 h, Absatz 5, UVPG 2000 hat im Genehmigungsverfahren unter anderem die Standortgemeinde (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit mit Absatz 3, UVPG 2000) Parteistellung und das subjektive Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften wahrzunehmen. Die Standortgemeinde kann damit insbesondere geltend machen, dass das zur Genehmigung beantragte Projekt gegenüber dem der Trassenverordnung zugrundegelegten Projekt über das nach Paragraph 24 g, Absatz eins, UVPG 2000 zulässige Maß hinaus abgeändert worden sei, sodass entweder die Umweltverträglichkeit im Sinne des Paragraph 24 h, Absatz eins, UVPG 2000 überhaupt nicht mehr gegeben sei oder zumindest nicht ohne ergänzendes Verfahren gemäß Paragraph 24 g, Absatz 2, UVPG 2000 festgestellt werden könne.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030046.X01Im RIS seit
07.02.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012