TE Vwgh Beschluss 1992/11/12 92/18/0437

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. September 1991, Zl. 566.033/2-III/16/91, betreffend Ausdehnung der Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. September 1991 wurde gemäß § 5 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz die Ausdehnung der über den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, verhängten Schubhaft bis zur Höchstdauer von insgesamt drei Monaten, nämlich bis längstens 23. Mai 1991, für zulässig erklärt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 9. Juni 1992, B 1206-1209/91, ablehnte und sie mit Beschluß vom 15. Oktober 1992 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung bedeutsamen Punkten jenem, der dem hg. Beschluß vom 17. Februar 1992, Zl. 92/18/0025, zugrunde lag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG auf diese Entscheidung zu verweisen.

Wie in jenem Fall war auch die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180437.X00

Im RIS seit

12.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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