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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §14 Abs2;Rechtssatz
Die Grundlagen der Entscheidung über die Verfahrenshilfe sind im Gesetz angeführt (§ 61 VwGG iVm § 66 ZPO. Dazu gehören auch entsprechende Belege zur Bescheinigung der Angaben im Vermögensverzeichnis. Die Nichtvorlage (trotz ausdrücklichen Auftrages) führt nicht dazu, dass ausschließlich auf Basis der schon vorhandenen Unterlagen zu entscheiden ist, sondern fließt beweiswürdigend in die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein. Werden entgegen einem Verbesserungsauftrag Belege nicht beigebracht, kann dies zur gänzlichen Unglaubwürdigkeit nicht belegter Angaben oder dazu führen, dass die Vollständigkeit der Angaben bezweifelt wird. Erst durch die vollständige Dokumentation der Einkommens- und Vermögenslage wird die Behörde in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die Angaben glaubwürdig sind und allenfalls die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen.Die Grundlagen der Entscheidung über die Verfahrenshilfe sind im Gesetz angeführt (Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, ZPO. Dazu gehören auch entsprechende Belege zur Bescheinigung der Angaben im Vermögensverzeichnis. Die Nichtvorlage (trotz ausdrücklichen Auftrages) führt nicht dazu, dass ausschließlich auf Basis der schon vorhandenen Unterlagen zu entscheiden ist, sondern fließt beweiswürdigend in die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein. Werden entgegen einem Verbesserungsauftrag Belege nicht beigebracht, kann dies zur gänzlichen Unglaubwürdigkeit nicht belegter Angaben oder dazu führen, dass die Vollständigkeit der Angaben bezweifelt wird. Erst durch die vollständige Dokumentation der Einkommens- und Vermögenslage wird die Behörde in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die Angaben glaubwürdig sind und allenfalls die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020348.X01Im RIS seit
01.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012