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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/13/0029 B 22. März 1991 RS 2Stammrechtssatz
Das gemäß § 28 Abs 1 Z 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren kann bei Beschwerden nach Art 131 B-VG mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 42 Abs 2 VwGG nur den Antrag zum Inhalt haben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren kann bei Beschwerden nach Artikel 131, B-VG mit Rücksicht auf die Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG nur den Antrag zum Inhalt haben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020294.X01Im RIS seit
01.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012