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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat bei Verhängung einer "Gesamtstrafe" durch die erstinstanzliche Behörde in Abänderung des Straferkenntnisses für mehrere Verwaltungsübertretungen richtigerweise entsprechend mehrere Strafen statt einer "Gesamtstrafe" zu verhängen, soferne die Summe der Strafen die Höhe der "Gesamtstrafe" nicht übersteigt (Hinweis E 27. Jänner 1995, 94/02/0383).
Schlagworte
Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020105.X01Im RIS seit
10.01.2012Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012