Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/02/0159 E 30. November 2007 VwSlg 17330 A/2007 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Wendet ein Proband anlässlich der Untersuchung der Atemluft unverzüglich und konkret ein, dass die Funktionstüchtigkeit des Gerätes nicht gegeben sein dürfte, so hat sich der einschreitende Polizeibeamte zunächst davon zu überzeugen, ob dieser Einwand zutrifft. Ist der Einwand nicht auszuschließen, so wird der Polizeibeamte allenfalls von seiner Berechtigung gemäß § 5 Abs. 5 Z. 1 StVO Gebrauch zu machen haben. Da diese Vorgangsweise unterblieb, war die belBeh nicht berechtigt, dem Besch eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zum Vorwurf zu machen, was zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.Wendet ein Proband anlässlich der Untersuchung der Atemluft unverzüglich und konkret ein, dass die Funktionstüchtigkeit des Gerätes nicht gegeben sein dürfte, so hat sich der einschreitende Polizeibeamte zunächst davon zu überzeugen, ob dieser Einwand zutrifft. Ist der Einwand nicht auszuschließen, so wird der Polizeibeamte allenfalls von seiner Berechtigung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, StVO Gebrauch zu machen haben. Da diese Vorgangsweise unterblieb, war die belBeh nicht berechtigt, dem Besch eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 zum Vorwurf zu machen, was zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008020175.X03Im RIS seit
11.01.2012Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012