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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Als Verweigerung der Atemluftprobe gilt auch, wenn an der mittels Alkomaten durchgeführten Untersuchung nicht entsprechend mitgewirkt wird, und zwar auch dann, wenn sich der Betreffende verbal dazu bereit erklärt hat, die Atemluft untersuchen zu lassen (Hinweis E 15. Mai 1991, 91/02/0006).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008020175.X01Im RIS seit
11.01.2012Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012