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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0062 E 25. März 2004 RS 11 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bzw durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können (Hinweis E 23.5.1996, 94/15/0060; E 23.12.1991, 88/17/0010), erfolgt nur in jenen Fällen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Ist dies aber nicht geschehen, dh ist der Begründung des Bescheides erster Instanz das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu entnehmen, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, ihrerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete VVG Parteiengehör Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011230187.X02Im RIS seit
13.02.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012