RS Vwgh 2011/12/20 2011/23/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0139 E 8. Juli 2009 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß § 45 Abs 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme, wozu insbesondere auch der Inhalt von Zeugenaussagen gehört. (Hier: Die belBeh hätte zwei Einvernahmen der Ehefrau des Fremden zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe dem Fremden zur Kenntnis bringen und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einräumen müssen.)Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme, wozu insbesondere auch der Inhalt von Zeugenaussagen gehört. (Hier: Die belBeh hätte zwei Einvernahmen der Ehefrau des Fremden zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe dem Fremden zur Kenntnis bringen und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einräumen müssen.)

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011230187.X01

Im RIS seit

13.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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