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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §254;Rechtssatz
Die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten kann auch dann durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werden, wenn sie sich als Ergebnis einer tabellarischen Überleitung auf Grund einer Optionserklärung nach § 254 BDG 1979 in Verbindung mit § 154 Abs. 1 GehG 1956 ergibt (Hinweis E vom 21.12.2011, 2011/12/0026).Die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten kann auch dann durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werden, wenn sie sich als Ergebnis einer tabellarischen Überleitung auf Grund einer Optionserklärung nach Paragraph 254, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 154, Absatz eins, GehG 1956 ergibt (Hinweis E vom 21.12.2011, 2011/12/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120102.X01Im RIS seit
30.01.2012Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017