Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Beachte
Rechtssatz
Wurde einem früheren Bescheid durch einen späteren derogiert, so entfaltet er - ohne dass es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedurfte - keine Rechtswirkungen mehr.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120089.X01Im RIS seit
09.03.2012Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025