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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/12/0078 E 21. Dezember 2011Rechtssatz
Im Verfahren über einen Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand nach der NÖ GdBDO 1976 besteht kein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Richtung; vielmehr kommt es für den Beweiswert der einzelnen Gutachten lediglich auf ihre Begründung und Schlüssigkeit an (vgl. die zur Bundesrechtslage nach § 14 BDG 1979 ergangenen Erkenntnisse vom 20. Februar 2002, 98/12/0410, und vom 20. Dezember 2005, 2005/12/0058). An diesem Ergebnis ändert auch § 34 Abs. 4 NÖ GdBDO 1976 nichts, da sich diese Bestimmung nicht auf Ruhestandsversetzungsverfahren, sondern lediglich auf Verfahren zur Klärung der aktuellen Dienstfähigkeit bezieht (vgl. in diesem Zusammenhang auch die für die Bundesrechtslage entsprechende Bestimmung des § 52 Abs. 2 BDG 1979, welche ihrerseits der oben wiedergegebenen Judikatur zu Ruhestandsversetzungsverfahren nach der Bundesrechtslage gemäß § 14 BDG 1979 nicht entgegen stand).Im Verfahren über einen Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand nach der NÖ GdBDO 1976 besteht kein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Richtung; vielmehr kommt es für den Beweiswert der einzelnen Gutachten lediglich auf ihre Begründung und Schlüssigkeit an vergleiche die zur Bundesrechtslage nach Paragraph 14, BDG 1979 ergangenen Erkenntnisse vom 20. Februar 2002, 98/12/0410, und vom 20. Dezember 2005, 2005/12/0058). An diesem Ergebnis ändert auch Paragraph 34, Absatz 4, NÖ GdBDO 1976 nichts, da sich diese Bestimmung nicht auf Ruhestandsversetzungsverfahren, sondern lediglich auf Verfahren zur Klärung der aktuellen Dienstfähigkeit bezieht vergleiche in diesem Zusammenhang auch die für die Bundesrechtslage entsprechende Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979, welche ihrerseits der oben wiedergegebenen Judikatur zu Ruhestandsversetzungsverfahren nach der Bundesrechtslage gemäß Paragraph 14, BDG 1979 nicht entgegen stand).
Schlagworte
Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120077.X02Im RIS seit
30.01.2012Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013