RS Vwgh 2011/12/21 2011/12/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/12/0078 E 21. Dezember 2011

Rechtssatz

Bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst hat, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Bei einem Widerspruch von Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen kann somit nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitsgehalt des Gutachtens den Ausschlag geben. Es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011120077.X01

Im RIS seit

30.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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