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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zur Festlegung des Dienstortes ausschließlich für Zwecke der Berechnung von Reisegebühren erwiese sich ein Feststellungsbescheid als unzulässig, weil die in diesem Zusammenhang strittigen Rechtsfragen im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, nämlich in jenem zur Bemessung der Reisegebühren, entschieden werden könnten (Hinweis E vom 10. November 2010, 2006/12/0012).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120045.X04Im RIS seit
30.01.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012