RS Vwgh 2011/12/21 2011/12/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2011
beobachten
merken

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DienstrechtsG Krnt 1994 §205 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §205 Abs2;

Rechtssatz

Die Festsetzung einer Pauschalvergütung gemäß § 205 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG 1994 hat bescheidmäßig zu erfolgen, auch um anderweitige Ansprüche des Beamten auszuschließen (zur ähnlichen Bestimmung des § 21 RGV Hinweis auf Germ-Zach, Die Reisegebührenvorschrift, Anm. 3 zu § 21). Nichts anderes gilt für den - gleichfalls die Rechte des Beamten gestaltenden - "contrarius actus" des Widerrufs der Pauschalierung, weil auch hiedurch die Rechte des Beamten gestaltet werden.Die Festsetzung einer Pauschalvergütung gemäß Paragraph 205, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG 1994 hat bescheidmäßig zu erfolgen, auch um anderweitige Ansprüche des Beamten auszuschließen (zur ähnlichen Bestimmung des Paragraph 21, RGV Hinweis auf Germ-Zach, Die Reisegebührenvorschrift, Anmerkung 3 zu Paragraph 21,). Nichts anderes gilt für den - gleichfalls die Rechte des Beamten gestaltenden - "contrarius actus" des Widerrufs der Pauschalierung, weil auch hiedurch die Rechte des Beamten gestaltet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011120045.X01

Im RIS seit

30.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten