Index
L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Festsetzung einer Pauschalvergütung gemäß § 205 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG 1994 hat bescheidmäßig zu erfolgen, auch um anderweitige Ansprüche des Beamten auszuschließen (zur ähnlichen Bestimmung des § 21 RGV Hinweis auf Germ-Zach, Die Reisegebührenvorschrift, Anm. 3 zu § 21). Nichts anderes gilt für den - gleichfalls die Rechte des Beamten gestaltenden - "contrarius actus" des Widerrufs der Pauschalierung, weil auch hiedurch die Rechte des Beamten gestaltet werden.Die Festsetzung einer Pauschalvergütung gemäß Paragraph 205, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG 1994 hat bescheidmäßig zu erfolgen, auch um anderweitige Ansprüche des Beamten auszuschließen (zur ähnlichen Bestimmung des Paragraph 21, RGV Hinweis auf Germ-Zach, Die Reisegebührenvorschrift, Anmerkung 3 zu Paragraph 21,). Nichts anderes gilt für den - gleichfalls die Rechte des Beamten gestaltenden - "contrarius actus" des Widerrufs der Pauschalierung, weil auch hiedurch die Rechte des Beamten gestaltet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120045.X01Im RIS seit
30.01.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012