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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §32 Abs2;Rechtssatz
Eine Verletzung subjektiver Rechte einer Landeslehrerin allein durch Zuweisung einer niedrigeren als der vollen Lehrverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 dritter Satz Z. 1 LDG 1984 kommt nicht in Betracht. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn als Konsequenz einer solchen Festsetzung ein höherer Differenzbetrag im Verständnis des § 43 Abs. 1 dritter Satz Z. 3 LDG 1984 festgesetzt wird. Im Übrigen vermittelt § 43 Abs. 1 LDG 1984 jedenfalls kein subjektives Recht des Landeslehrers darauf, dass seine Jahresnorm voll ausgeschöpft wird. Auch aus § 32 Abs. 2 erster Satz LDG 1984 erwachsen keine subjektiven Rechte der dort erwähnten an einer Schule tätigen Lehrer. Dies erhellt etwa daraus, dass die zuletzt genannte Bestimmung die "Dienstpflichten des Leiters", nicht aber Rechte des Landeslehrers regelt, wobei die diesbezüglichen Vorgaben an den Leiter im öffentlichen Interesse erfolgen. Die zuletzt zitierte Bestimmung regelt - ebenso wie § 43 LDG 1984 - als Teil des 4. Abschnittes leg. cit. die "Dienstpflichten des Landeslehrers", ohne dass in dem mit "Rechte" übergetitelten 5. Abschnitt des LDG 1984 etwa Rechte des Landeslehrers positiviert wären, die im 4. Abschnitt umschriebenen Pflichten auch im vollen Umfang ausüben zu dürfen (vgl. zu der insofern ähnlichen Situation im Bereich der Bundesbeamten auch das E vom 27. September 2011, 2010/12/0125, sowie den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 6. Juni 2007, Zl. 234/18-BK/06).Eine Verletzung subjektiver Rechte einer Landeslehrerin allein durch Zuweisung einer niedrigeren als der vollen Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz Ziffer eins, LDG 1984 kommt nicht in Betracht. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn als Konsequenz einer solchen Festsetzung ein höherer Differenzbetrag im Verständnis des Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz Ziffer 3, LDG 1984 festgesetzt wird. Im Übrigen vermittelt Paragraph 43, Absatz eins, LDG 1984 jedenfalls kein subjektives Recht des Landeslehrers darauf, dass seine Jahresnorm voll ausgeschöpft wird. Auch aus Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz LDG 1984 erwachsen keine subjektiven Rechte der dort erwähnten an einer Schule tätigen Lehrer. Dies erhellt etwa daraus, dass die zuletzt genannte Bestimmung die "Dienstpflichten des Leiters", nicht aber Rechte des Landeslehrers regelt, wobei die diesbezüglichen Vorgaben an den Leiter im öffentlichen Interesse erfolgen. Die zuletzt zitierte Bestimmung regelt - ebenso wie Paragraph 43, LDG 1984 - als Teil des 4. Abschnittes leg. cit. die "Dienstpflichten des Landeslehrers", ohne dass in dem mit "Rechte" übergetitelten 5. Abschnitt des LDG 1984 etwa Rechte des Landeslehrers positiviert wären, die im 4. Abschnitt umschriebenen Pflichten auch im vollen Umfang ausüben zu dürfen vergleiche zu der insofern ähnlichen Situation im Bereich der Bundesbeamten auch das E vom 27. September 2011, 2010/12/0125, sowie den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 6. Juni 2007, Zl. 234/18-BK/06).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120027.X03Im RIS seit
30.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015