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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §19 Abs1;Rechtssatz
Erfolgt zusätzlich zur "normalen" Unterrichtsverpflichtung eine Zuweisung zur "Supplierreserve der Lehrerreserve", beinhaltet dies eine Teilzuweisung an die Lehrerreserve. Eine solche Teilzuweisung eines Landeslehrers an die Lehrerreserve findet weder in Abs. 1 noch in Abs. 3 des § 19 LDG 1984 eine Rechtsgrundlage. Das LDG 1984 kennt nur eine gänzliche Zuweisung eines Landeslehrers zur Lehrerreserve, welche unter Aufhebung einer anderweitigen Zuweisung jedenfalls eine bescheidförmig vorzunehmende Versetzung darstellen würde. Auch § 21 LDG 1984 bietet für die getroffene Maßnahme keine gesetzliche Deckung.(Hier: Verletzung des aus § 19 Abs. 1 und 3 LDG 1984 abgeleiteten subjektiven Rechts, nicht teilweise und nicht ohne Erlassung eines Versetzungsbescheides im Rahmen der Lehrerreserve verwendet zu werden).Erfolgt zusätzlich zur "normalen" Unterrichtsverpflichtung eine Zuweisung zur "Supplierreserve der Lehrerreserve", beinhaltet dies eine Teilzuweisung an die Lehrerreserve. Eine solche Teilzuweisung eines Landeslehrers an die Lehrerreserve findet weder in Absatz eins, noch in Absatz 3, des Paragraph 19, LDG 1984 eine Rechtsgrundlage. Das LDG 1984 kennt nur eine gänzliche Zuweisung eines Landeslehrers zur Lehrerreserve, welche unter Aufhebung einer anderweitigen Zuweisung jedenfalls eine bescheidförmig vorzunehmende Versetzung darstellen würde. Auch Paragraph 21, LDG 1984 bietet für die getroffene Maßnahme keine gesetzliche Deckung.(Hier: Verletzung des aus Paragraph 19, Absatz eins und 3 LDG 1984 abgeleiteten subjektiven Rechts, nicht teilweise und nicht ohne Erlassung eines Versetzungsbescheides im Rahmen der Lehrerreserve verwendet zu werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120027.X02Im RIS seit
30.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015