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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §43 Abs1;Rechtssatz
§ 43 Abs. 1 dritter Satz LDG 1984 bezeichnet die Festlegung der persönlichen Unterrichtsverpflichtung zwar lediglich als "Diensteinteilung", auf Grund des Systemzusammenhanges mit § 43 Abs. 2 LDG 1984 erweist sich diese Bezeichnung jedoch als planwidrig unvollständig. Die Aufteilung der Gesamtstundenzahl je Lehrer im Verständnis des § 43 Abs. 1 dritter Satz LDG 1984 hat somit durch einen Akt zu erfolgen, der (je nach Schultyp) entweder als "Diensteinteilung" oder als "Lehrfächerverteilung" bezeichnet wird, für den aber - ungeachtet seiner Bezeichnung - die Regeln des § 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984 gelten (Hinweis E vom 14. Mai 2004, 2001/12/0267). Teil dieses Rechtsaktes ist auch die Festlegung der Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern im Verständnis des § 43 Abs. 1 dritter Satz Z. 1 LDG 1984), also die Gestaltung von Ausmaß und Inhalt der Tätigkeit (hier: Supplierreserve).Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz LDG 1984 bezeichnet die Festlegung der persönlichen Unterrichtsverpflichtung zwar lediglich als "Diensteinteilung", auf Grund des Systemzusammenhanges mit Paragraph 43, Absatz 2, LDG 1984 erweist sich diese Bezeichnung jedoch als planwidrig unvollständig. Die Aufteilung der Gesamtstundenzahl je Lehrer im Verständnis des Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz LDG 1984 hat somit durch einen Akt zu erfolgen, der (je nach Schultyp) entweder als "Diensteinteilung" oder als "Lehrfächerverteilung" bezeichnet wird, für den aber - ungeachtet seiner Bezeichnung - die Regeln des Paragraph 43, Absatz eins und 2 LDG 1984 gelten (Hinweis E vom 14. Mai 2004, 2001/12/0267). Teil dieses Rechtsaktes ist auch die Festlegung der Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern im Verständnis des Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz Ziffer eins, LDG 1984), also die Gestaltung von Ausmaß und Inhalt der Tätigkeit (hier: Supplierreserve).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120027.X01Im RIS seit
30.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015