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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Prognose nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 hat nicht nur dann negativ auszufallen, wenn die Begehung gleichartiger Straftaten zu befürchten ist, sondern auch, wenn ähnliche Straftaten erwartet werden müssen.Die Prognose nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 hat nicht nur dann negativ auszufallen, wenn die Begehung gleichartiger Straftaten zu befürchten ist, sondern auch, wenn ähnliche Straftaten erwartet werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040200.X04Im RIS seit
06.03.2012Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012