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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §33;Rechtssatz
Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose dahingehend anzustellen hat, ob zu befürchten ist, dass die betroffene Person nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach ihrer Persönlichkeit gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen wird. Wenn die Beschwerde rügt, die Behörde habe in diesem Zusammenhang nicht beachtet, dass die Verurteilung auf ein rechtswidriges Verhalten einer dritten Person (nämlich des Steuerberaters) zurückzuführen sei, ist ihr entgegen zu halten, dass die Gewerbebehörde bei ihrer Entscheidung die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nicht in Frage stellen kann und bei ihrer Prognose daher in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung von den festgestellten Tathandlungen auszugehen hat (Hinweis E vom 28. September 2011, 2010/04/0134, mwN).Für den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose dahingehend anzustellen hat, ob zu befürchten ist, dass die betroffene Person nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach ihrer Persönlichkeit gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen wird. Wenn die Beschwerde rügt, die Behörde habe in diesem Zusammenhang nicht beachtet, dass die Verurteilung auf ein rechtswidriges Verhalten einer dritten Person (nämlich des Steuerberaters) zurückzuführen sei, ist ihr entgegen zu halten, dass die Gewerbebehörde bei ihrer Entscheidung die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nicht in Frage stellen kann und bei ihrer Prognose daher in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung von den festgestellten Tathandlungen auszugehen hat (Hinweis E vom 28. September 2011, 2010/04/0134, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040200.X02Im RIS seit
06.03.2012Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012