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23 Insolvenzrecht ExekutionsrechtNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Anders als nach der Rechtslage vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29, kann die Behörde - ausgenommen im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung - von der in § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung auch dann nicht mehr absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.Anders als nach der Rechtslage vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 29, kann die Behörde - ausgenommen im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung - von der in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung auch dann nicht mehr absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040199.X01Im RIS seit
06.03.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015