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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994 hat die Behörde nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes der Rechtslage entsprach. In diesem Zusammenhang ist es daher auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre oder nicht, wie auch, aus welchen Gründen der Kostenvorschuss im Insolvenzverfahren nicht erlegt wurde (Hinweis E vom 12. Dezember 2001, 2001/04/0182, mwN).Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 hat die Behörde nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes der Rechtslage entsprach. In diesem Zusammenhang ist es daher auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre oder nicht, wie auch, aus welchen Gründen der Kostenvorschuss im Insolvenzverfahren nicht erlegt wurde (Hinweis E vom 12. Dezember 2001, 2001/04/0182, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040198.X01Im RIS seit
06.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012