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50/01 GewerbeordnungNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Innehabung eines Gewerbescheins zum "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" ist einerseits Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, der zur Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient, wie er sich in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits wiederholt widerspiegelt (vgl. die zum AuslBG ergangenen E 24. März 2009, 2009/09/0039, E 14. Jänner 2010, 2009/09/0081 und 2008/09/0175, E 1. Juli 2010, 2010/09/0071 und 2008/09/0297, E 20. Juni 2010, Zl. 2008/09/0333, u.v.a. zuletzt E 14. Oktober 2011, 2009/09/0205). Andererseits werden Gewerbescheine für Tätigkeiten wie das "Verspachteln von Gipskartonplatten" in Anspruch genommen, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 GewO von der GewO ausgenommen sind.Die Innehabung eines Gewerbescheins zum "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" ist einerseits Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, der zur Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient, wie er sich in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits wiederholt widerspiegelt vergleiche die zum AuslBG ergangenen E 24. März 2009, 2009/09/0039, E 14. Jänner 2010, 2009/09/0081 und 2008/09/0175, E 1. Juli 2010, 2010/09/0071 und 2008/09/0297, E 20. Juni 2010, Zl. 2008/09/0333, u.v.a. zuletzt E 14. Oktober 2011, 2009/09/0205). Andererseits werden Gewerbescheine für Tätigkeiten wie das "Verspachteln von Gipskartonplatten" in Anspruch genommen, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GewO von der GewO ausgenommen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010080129.X04Im RIS seit
19.01.2012Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014