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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Aus der Natur des Verfahrens nach § 81 GewO 1994 als Projektverfahren ergibt sich zwar, dass - sofern das Projekt noch nicht rechtswidrigerweise tatsächlich verwirklicht ist - die von der geänderten Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen nicht gemessen, sondern lediglich berechnet werden können (Hinweis E vom 9. September 1998, 98/04/0090). Im Beschwerdefall ist das beantragte Projekt aber insofern bereits verwirklicht, als die baulichen Einrichtungen für den geänderten Betrieb der Betriebsanlage bereits bestehen und auch genehmigt sind. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum der gewerbetechnische Sachverständige fallbezogen davon ausgegangen ist, dass Messungen der Schallimmissionen nicht möglich seien.Aus der Natur des Verfahrens nach Paragraph 81, GewO 1994 als Projektverfahren ergibt sich zwar, dass - sofern das Projekt noch nicht rechtswidrigerweise tatsächlich verwirklicht ist - die von der geänderten Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen nicht gemessen, sondern lediglich berechnet werden können (Hinweis E vom 9. September 1998, 98/04/0090). Im Beschwerdefall ist das beantragte Projekt aber insofern bereits verwirklicht, als die baulichen Einrichtungen für den geänderten Betrieb der Betriebsanlage bereits bestehen und auch genehmigt sind. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum der gewerbetechnische Sachverständige fallbezogen davon ausgegangen ist, dass Messungen der Schallimmissionen nicht möglich seien.
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010040046.X03Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012