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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §116;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass bei einer Berufung gegen die Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt die "Sache", über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen ist (vgl. für viele beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0327, mwN). Innerhalb dieser "Sache" kommt der Abgabenbehörde zweiter Instanz aber volle Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 289 Abs. 2 BAO zu. Sie kann daher auch wegen gegebenenfalls angenommener Abgabenhinterziehung (mit der Folge der Verjährungsfristverlängerung nach § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO) hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz setzen, wobei sie auch Entscheidungen der Hauptfragenbehörde (hinsichtlich Vorfragen im Sinne des § 116 BAO) zu berücksichtigen hat (vgl. Ritz, BAO4, § 289 Tz 43).Es trifft zwar zu, dass bei einer Berufung gegen die Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß Paragraph 305, Absatz eins, BAO zuständige Finanzamt die "Sache", über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen ist vergleiche für viele beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0327, mwN). Innerhalb dieser "Sache" kommt der Abgabenbehörde zweiter Instanz aber volle Entscheidungsbefugnis im Sinne des Paragraph 289, Absatz 2, BAO zu. Sie kann daher auch wegen gegebenenfalls angenommener Abgabenhinterziehung (mit der Folge der Verjährungsfristverlängerung nach Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz BAO) hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz setzen, wobei sie auch Entscheidungen der Hauptfragenbehörde (hinsichtlich Vorfragen im Sinne des Paragraph 116, BAO) zu berücksichtigen hat vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 289, Tz 43).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009130159.X05Im RIS seit
20.01.2012Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012