RS Vwgh 2011/12/21 2009/13/0159

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Veröffentlicht am 21.12.2011
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Zweck des § 281 Abs. 1 BAO ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss (vgl. z.B. Ritz, BAO4, § 281 Tz 1). Für eine Berufungsentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind u. a. Verfahren, in denen von der diesbezüglich zuständigen Behörde über eine Frage zu entscheiden ist, die im Berufungsverfahren Vorfrage im Sinne des § 116 BAO ist (vgl. Ritz, BAO4, § 281 Tz 5).Zweck des Paragraph 281, Absatz eins, BAO ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss vergleiche z.B. Ritz, BAO4, Paragraph 281, Tz 1). Für eine Berufungsentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind u. a. Verfahren, in denen von der diesbezüglich zuständigen Behörde über eine Frage zu entscheiden ist, die im Berufungsverfahren Vorfrage im Sinne des Paragraph 116, BAO ist vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 281, Tz 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009130159.X02

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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