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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §76;Rechtssatz
Die Tätigkeit eines befangenen Organs führt nicht zur Unzuständigkeit der Behörde, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, wenn sich dagegen sachliche Bedenken ergeben (vgl. z.B. Ritz, BAO4, § 76 Tz 17, mwN).Die Tätigkeit eines befangenen Organs führt nicht zur Unzuständigkeit der Behörde, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, wenn sich dagegen sachliche Bedenken ergeben vergleiche z.B. Ritz, BAO4, Paragraph 76, Tz 17, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009130159.X01Im RIS seit
20.01.2012Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012