RS Vwgh 2011/12/21 2009/08/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §47 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Rechtskraft eines Bescheides (hier betreffend die Feststellung der Höhe des Anspruches auf Notstandshilfe gegenüber der Beschwerdeführerin) bewirkt - ganz allgemein - nicht, dass nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes keine Auswirkungen auf die zuerkannte Leistung haben könnten (vgl. zur entschiedenen Sache im Hinblick auf eine Änderung des Sachverhaltes Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 23). So ist auch bei Wegfall der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld dieses nach § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitslosengeld durch Ausstellung einer Mitteilung anerkannt (§ 47 Abs. 1 AlVG) oder durch Bescheid zuerkannt wurde (vgl. zur Durchbrechung der Rechtskraft in diesem Fall etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0158, mwN). Ebenso sieht § 10 AlVG bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen die Möglichkeit des Verlustes des (zuerkannten) Anspruches für eine gewisse Dauer vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug ein derartiger Verlust des Anspruches ausgesprochen. Insoweit liegt sohin weder ein Verstoß gegen einen rechtskräftigen Bescheid (entschiedene Rechtssache) noch die Unzuständigkeit der belangten Behörde vor.Die Rechtskraft eines Bescheides (hier betreffend die Feststellung der Höhe des Anspruches auf Notstandshilfe gegenüber der Beschwerdeführerin) bewirkt - ganz allgemein - nicht, dass nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes keine Auswirkungen auf die zuerkannte Leistung haben könnten vergleiche zur entschiedenen Sache im Hinblick auf eine Änderung des Sachverhaltes Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68, Rz 23). So ist auch bei Wegfall der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld dieses nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitslosengeld durch Ausstellung einer Mitteilung anerkannt (Paragraph 47, Absatz eins, AlVG) oder durch Bescheid zuerkannt wurde vergleiche zur Durchbrechung der Rechtskraft in diesem Fall etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0158, mwN). Ebenso sieht Paragraph 10, AlVG bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen die Möglichkeit des Verlustes des (zuerkannten) Anspruches für eine gewisse Dauer vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug ein derartiger Verlust des Anspruches ausgesprochen. Insoweit liegt sohin weder ein Verstoß gegen einen rechtskräftigen Bescheid (entschiedene Rechtssache) noch die Unzuständigkeit der belangten Behörde vor.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009080264.X05

Im RIS seit

27.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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