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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §56 Abs3;Rechtssatz
Die Fertigung der auf den Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten beruhenden Berufungsbescheide durch den Landesgeschäftsführer (oder einem von ihm dazu Ermächtigten) entspricht der Rechtslage (Hinweis: E 19. Jänner 2011, 2009/08/0058). Der Anführung der Mitglieder der Kollegialbehörde bedarf es mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage hingegen nicht (Hinweis: E 7. Juli 1992, 92/08/0018).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Unterschrift des Genehmigenden Behördenbezeichnung BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009080013.X01Im RIS seit
18.01.2012Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013