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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10;Rechtssatz
Da der Verkehrsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 nur Arbeitnehmern aus einem bestehenden Dienstverhältnis (im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988) zusteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, 96/13/0012, sowie Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Tz. 50), der Abgabepflichtige jedoch unstrittig im Zeitraum der in Rede stehenden Umschulungsmaßnahmen in keinem Dienstverhältnis stand, konnte der Verkehrsabsetzbetrag keine Abgeltungswirkung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für die Fahrtkosten zwischen der Wohnung des Abgabepflichtigen und dem Umschulungsort entfalten (dies auch unabhängig von der Frage, ob eine Ausbildungsstätte überhaupt einer "Arbeitsstätte" gleichgesetzt werden könnte).Da der Verkehrsabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins, EStG 1988 nur Arbeitnehmern aus einem bestehenden Dienstverhältnis (im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988) zusteht vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, 96/13/0012, sowie Doralt/Herzog, EStG14, Paragraph 33, Tz. 50), der Abgabepflichtige jedoch unstrittig im Zeitraum der in Rede stehenden Umschulungsmaßnahmen in keinem Dienstverhältnis stand, konnte der Verkehrsabsetzbetrag keine Abgeltungswirkung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 für die Fahrtkosten zwischen der Wohnung des Abgabepflichtigen und dem Umschulungsort entfalten (dies auch unabhängig von der Frage, ob eine Ausbildungsstätte überhaupt einer "Arbeitsstätte" gleichgesetzt werden könnte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008130235.X02Im RIS seit
20.01.2012Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015