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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §292;Rechtssatz
Amtsbeschwerden setzen die Verletzung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers nicht voraus (vgl. § 28 Abs. 2 VwGG). Bei einer Amtsbeschwerde handelt es sich vielmehr um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzlichkeit der Vollziehung, welches losgelöst vom individuellen Parteiinteresse als so genannte objektive Beschwerde wegen jeder unterlaufenen Rechtsverletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes eingesetzt werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, 96/14/0034, sowie Ritz, BAO4, § 292 Tz. 4).Amtsbeschwerden setzen die Verletzung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers nicht voraus vergleiche Paragraph 28, Absatz 2, VwGG). Bei einer Amtsbeschwerde handelt es sich vielmehr um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzlichkeit der Vollziehung, welches losgelöst vom individuellen Parteiinteresse als so genannte objektive Beschwerde wegen jeder unterlaufenen Rechtsverletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes eingesetzt werden kann vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, 96/14/0034, sowie Ritz, BAO4, Paragraph 292, Tz. 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008130235.X01Im RIS seit
20.01.2012Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015