RS Vwgh 2011/12/21 2008/12/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art137;
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Über die Gebührlichkeit der geltend gemachten Beträge für Betreuungsleistungen für einen Diensthund ist ein Bescheid zu erlassen, nach erfolgter Auszahlung allerdings nur für den Fall, dass der Beamte die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung unter Angabe der strittigen Punkte in Frage stellt (Hinweis Erkenntnisse vom 12. Dezember 2008, 2007/12/0201 und 2008/12/0013). Im Beschwerdefall geht es jedoch ausschließlich darum, ob die Geldbeträge für die Betreuungsleistungen an die Ehefrau des Beamten oder an den Beamten selbst zu bezahlen sind und somit lediglich um Fragen, die die Umstände der Liquidierung des Anspruches betreffen. Nach der Rechtsprechung ist jedoch in diesem Zusammenhang eine Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides durch die Dienstbehörde nicht gegeben.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008120199.X02

Im RIS seit

24.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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