Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Über die Gebührlichkeit der geltend gemachten Beträge für Betreuungsleistungen für einen Diensthund ist ein Bescheid zu erlassen, nach erfolgter Auszahlung allerdings nur für den Fall, dass der Beamte die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung unter Angabe der strittigen Punkte in Frage stellt (Hinweis Erkenntnisse vom 12. Dezember 2008, 2007/12/0201 und 2008/12/0013). Im Beschwerdefall geht es jedoch ausschließlich darum, ob die Geldbeträge für die Betreuungsleistungen an die Ehefrau des Beamten oder an den Beamten selbst zu bezahlen sind und somit lediglich um Fragen, die die Umstände der Liquidierung des Anspruches betreffen. Nach der Rechtsprechung ist jedoch in diesem Zusammenhang eine Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides durch die Dienstbehörde nicht gegeben.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008120199.X02Im RIS seit
24.01.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012