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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §118b Abs2 idF 1998/I/140;Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte mit der Verlängerung der Frist auf drei Jahre eine absolute Ausschlussfrist schaffen, die auch im Falle einer erst später festgestellten Mehrfachversicherung keinen Erstattungsantrag mehr ermöglicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080271.X02Im RIS seit
18.01.2012Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012