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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs2 idF 2007/I/031;Rechtssatz
Allein aus dem Umstand, dass eine nachfolgende Vollanmeldung rechtzeitig erfolgt ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Folgen der unterlassenen rechtzeitigen (Mindestangaben-)Anmeldung unbedeutend wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080201.X04Im RIS seit
19.01.2012Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012