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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §41 Abs4 Z3 idF 2007/I/031;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass es beim Absenden einer Telekopie grundsätzlich zu Fehlern kommen kann, die die tatsächliche Übermittlung verhindern, wäre es erforderlich gewesen, den Sendebericht zur Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung zu kontrollieren (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0015) und im Falle einer Fehlermeldung die Mindestangaben-Anmeldung neuerlich abzusenden.Im Hinblick darauf, dass es beim Absenden einer Telekopie grundsätzlich zu Fehlern kommen kann, die die tatsächliche Übermittlung verhindern, wäre es erforderlich gewesen, den Sendebericht zur Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung zu kontrollieren vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0015) und im Falle einer Fehlermeldung die Mindestangaben-Anmeldung neuerlich abzusenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080201.X02Im RIS seit
19.01.2012Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012