RS Vwgh 2011/12/21 2006/04/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2011
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Index

E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh3 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs3 idF 31997L0011;
AVG §52;
UVPG 2000 §3 Abs4 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs4 Z2;
UVPG 2000 §3 Abs4 Z3;
UVPG 2000 §3 Abs5;
UVPG 2000 §3a Abs6;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Frage, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 3a Abs. 6 UVPG 2000 zu rechnen ist, ist nach dem vorletzten Satz des § 3a Abs. 6 leg. cit. nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 3 leg. cit. zu beurteilen. Diese Kriterien können zwar gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. durch Verordnung näher geregelt werden, doch lag eine diesbezügliche Verordnung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht vor, insbesondere stellt auch der "Leitfaden UVP und IG-L" des Umweltbundesamtes keine Verordnung im Sinne des § 3 Abs. 5 leg. cit. dar. Die Behörde hätte daher im Rahmen der Einzelfallprüfung aufgrund einer Grobbeurteilung erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu klären gehabt, ob nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 3 UVPG 2000 (vgl. zu diesen Kriterien auch Art. 4 Abs. 3 und Anhang III der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.Die Frage, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVPG 2000 zu rechnen ist, ist nach dem vorletzten Satz des Paragraph 3 a, Absatz 6, leg. cit. nach den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 leg. cit. zu beurteilen. Diese Kriterien können zwar gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. durch Verordnung näher geregelt werden, doch lag eine diesbezügliche Verordnung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht vor, insbesondere stellt auch der "Leitfaden UVP und IG-L" des Umweltbundesamtes keine Verordnung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. dar. Die Behörde hätte daher im Rahmen der Einzelfallprüfung aufgrund einer Grobbeurteilung erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu klären gehabt, ob nach den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVPG 2000 vergleiche zu diesen Kriterien auch Artikel 4, Absatz 3 und Anhang römisch drei der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2006040144.X02

Im RIS seit

02.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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