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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Bezeichnung "Republik Österreich" (gemeint: der Bund) benennt einen Rechtsträger einer Vielzahl von Behörden, aber keine Behörde. Von den angeführten Gerichten "OLG Wien", Bezirksgericht Linz" und "Landesgericht Linz" ist nicht eindeutig, welche dieser Gerichtsbehörden (zum Ausdruck "Gerichtsbehörde" siehe etwa Art. 88 Abs. 3 B-VG oder § 48 VfGG) die Beschwerdeführerin als belangte Behörde ansprechen wollte, zumal es sich bei keiner um eine Verwaltungsbehörde handelt, deren Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden könnte (Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG).Die Bezeichnung "Republik Österreich" (gemeint: der Bund) benennt einen Rechtsträger einer Vielzahl von Behörden, aber keine Behörde. Von den angeführten Gerichten "OLG Wien", Bezirksgericht Linz" und "Landesgericht Linz" ist nicht eindeutig, welche dieser Gerichtsbehörden (zum Ausdruck "Gerichtsbehörde" siehe etwa Artikel 88, Absatz 3, B-VG oder Paragraph 48, VfGG) die Beschwerdeführerin als belangte Behörde ansprechen wollte, zumal es sich bei keiner um eine Verwaltungsbehörde handelt, deren Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden könnte (Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160217.X03Im RIS seit
08.05.2012Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012