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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. April 1981, Zl. 3301, 3302/80, VwSlg 10419 A/1981, und den Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl. 2005/10/0003) berechtigt es zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde, wenn als belangte Behörde unmissverständlich und damit nicht vom Verwaltungsgerichtshof umzudeutend eine Behörde als Prozessgegner bezeichnet wird, welche den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat.Nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. April 1981, Zl. 3301, 3302/80, VwSlg 10419 A/1981, und den Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl. 2005/10/0003) berechtigt es zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde, wenn als belangte Behörde unmissverständlich und damit nicht vom Verwaltungsgerichtshof umzudeutend eine Behörde als Prozessgegner bezeichnet wird, welche den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160217.X02Im RIS seit
08.05.2012Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012