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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Bezeichnung der belangten Behörde mit "Amt der XY Landesregierung" unter gleichzeitiger Vorlage des angefochtenen Bescheides eines Landeshauptmannes oder einer Landesregierung noch nicht zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs. 2 VwGG berechtigt und daher eine Wiederholung dieser Bezeichnung in einem Mängelbehebungsschriftsatz nicht zur Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 leg.cit. zu führen hat, weil in der Bezeichnung des Hilfsapparates unter gleichzeitiger Vorlage des angefochtenen Bescheides, aus dessen Fertigung hervorgeht, ob der Bescheid von der jeweiligen Landesregierung oder vom jeweiligen Landeshauptmann erlassen wurde, und damit in der erkennbaren Annahme der Identität des Hilfsapparates mit der Behörde lediglich ein Vergreifen des Ausdrucks vorliegt und kein Zweifel an der belangten Behörde besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Bezeichnung der belangten Behörde mit "Amt der XY Landesregierung" unter gleichzeitiger Vorlage des angefochtenen Bescheides eines Landeshauptmannes oder einer Landesregierung noch nicht zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG berechtigt und daher eine Wiederholung dieser Bezeichnung in einem Mängelbehebungsschriftsatz nicht zur Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 33, Absatz eins, leg.cit. zu führen hat, weil in der Bezeichnung des Hilfsapparates unter gleichzeitiger Vorlage des angefochtenen Bescheides, aus dessen Fertigung hervorgeht, ob der Bescheid von der jeweiligen Landesregierung oder vom jeweiligen Landeshauptmann erlassen wurde, und damit in der erkennbaren Annahme der Identität des Hilfsapparates mit der Behörde lediglich ein Vergreifen des Ausdrucks vorliegt und kein Zweifel an der belangten Behörde besteht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160217.X01Im RIS seit
08.05.2012Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012