RS Vwgh 2011/12/22 2011/16/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2011
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §235;
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/16/0052 E 23. Oktober 2008 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der eindeutigen Regelung in § 18 Abs. 2 Z 2 GGG sind die Klagserweiterungen im Wege einer Klagsausdehnung gemäß § 235 ZPO und der Abschluss eines sogenannten höherwertigen Vergleiches einander gleichzuhalten (siehe dazu auch die diesbezügliche Klarstellung im hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/16/0080, sowie die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 50 zu § 18 GGG referierte hg. Rechtsprechung). Ebenso wie beim Abschluss eines höherwertigen Vergleiches die Möglichkeit besteht, den Streitwert neu zu bewerten (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E C 1 zu § 18 GGG referierte hg. Judikatur), hatte daher die klagende Partei diese Möglichkeit auch anlässlich der von ihr vor Vergleichsabschluss vorgenommenen Klagsausdehnung.Nach der eindeutigen Regelung in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG sind die Klagserweiterungen im Wege einer Klagsausdehnung gemäß Paragraph 235, ZPO und der Abschluss eines sogenannten höherwertigen Vergleiches einander gleichzuhalten (siehe dazu auch die diesbezügliche Klarstellung im hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/16/0080, sowie die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 50 zu Paragraph 18, GGG referierte hg. Rechtsprechung). Ebenso wie beim Abschluss eines höherwertigen Vergleiches die Möglichkeit besteht, den Streitwert neu zu bewerten vergleiche dazu die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E C 1 zu Paragraph 18, GGG referierte hg. Judikatur), hatte daher die klagende Partei diese Möglichkeit auch anlässlich der von ihr vor Vergleichsabschluss vorgenommenen Klagsausdehnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160101.X02

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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