RS Vwgh 2011/12/22 2011/16/0027

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Veröffentlicht am 22.12.2011
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Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1;
KommStG 1993 §6a;

Rechtssatz

Hat im Beschwerdefall keine Aufteilung der Geschäftsführeragenden bestanden, so war der Geschäftsführer der GmbH verpflichtet, die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen oder zu überwachen, dass die auch vom anderen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfüllenden abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt werden. War ihm dies aus in der Person des anderen Geschäftsführers gelegenen Gründen unmöglich, so hatte er die Geschäftsführung zurückzulegen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 10. August 2005, Zl. 2005/13/0089).Hat im Beschwerdefall keine Aufteilung der Geschäftsführeragenden bestanden, so war der Geschäftsführer der GmbH verpflichtet, die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen oder zu überwachen, dass die auch vom anderen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfüllenden abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt werden. War ihm dies aus in der Person des anderen Geschäftsführers gelegenen Gründen unmöglich, so hatte er die Geschäftsführung zurückzulegen vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 10. August 2005, Zl. 2005/13/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160027.X04

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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