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L37089 Dienstgeberabgabe WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Hat im Beschwerdefall keine Aufteilung der Geschäftsführeragenden bestanden, so war der Geschäftsführer der GmbH verpflichtet, die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen oder zu überwachen, dass die auch vom anderen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfüllenden abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt werden. War ihm dies aus in der Person des anderen Geschäftsführers gelegenen Gründen unmöglich, so hatte er die Geschäftsführung zurückzulegen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 10. August 2005, Zl. 2005/13/0089).Hat im Beschwerdefall keine Aufteilung der Geschäftsführeragenden bestanden, so war der Geschäftsführer der GmbH verpflichtet, die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen oder zu überwachen, dass die auch vom anderen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfüllenden abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt werden. War ihm dies aus in der Person des anderen Geschäftsführers gelegenen Gründen unmöglich, so hatte er die Geschäftsführung zurückzulegen vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 10. August 2005, Zl. 2005/13/0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160027.X04Im RIS seit
23.01.2012Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014