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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, auf die der Berechtigte aber später verzichtet hat, hindert nicht die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959, der im Fall einer eigenmächtigen Neuerung zu erlassen ist. Eine solche Neuerung liegt dann vor, wenn eine bewilligungspflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung hiefür ausgeführt wird. Bedarf nun die Verwirklichung eines Vorhabens nach einem Verzicht auf eine dafür bereits erteilte Bewilligung dennoch einer wasserrechtlichen Bewilligung, so stellt die Verwirklichung des Vorhabens den Fall einer eigenmächtigen Neuerung dar, weil ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung, die bereits durch Verzicht erloschen ist, ausgeführt würde. Von einem Eingriff in die Rechtskraft des diesbezüglichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids kann in einem solchen Fall keine Rede sein, und an einer allenfalls für das betreffende Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung hat daher der vom Berechtigten erklärte Verzicht nichts geändert.Ein Bescheid, mit dem eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, auf die der Berechtigte aber später verzichtet hat, hindert nicht die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959, der im Fall einer eigenmächtigen Neuerung zu erlassen ist. Eine solche Neuerung liegt dann vor, wenn eine bewilligungspflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung hiefür ausgeführt wird. Bedarf nun die Verwirklichung eines Vorhabens nach einem Verzicht auf eine dafür bereits erteilte Bewilligung dennoch einer wasserrechtlichen Bewilligung, so stellt die Verwirklichung des Vorhabens den Fall einer eigenmächtigen Neuerung dar, weil ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung, die bereits durch Verzicht erloschen ist, ausgeführt würde. Von einem Eingriff in die Rechtskraft des diesbezüglichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids kann in einem solchen Fall keine Rede sein, und an einer allenfalls für das betreffende Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung hat daher der vom Berechtigten erklärte Verzicht nichts geändert.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070186.X05Im RIS seit
09.02.2012Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014