RS Vwgh 2011/12/22 2011/07/0186

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Veröffentlicht am 22.12.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §38 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, auf die der Berechtigte aber später verzichtet hat, hindert nicht die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959, der im Fall einer eigenmächtigen Neuerung zu erlassen ist. Eine solche Neuerung liegt dann vor, wenn eine bewilligungspflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung hiefür ausgeführt wird. Bedarf nun die Verwirklichung eines Vorhabens nach einem Verzicht auf eine dafür bereits erteilte Bewilligung dennoch einer wasserrechtlichen Bewilligung, so stellt die Verwirklichung des Vorhabens den Fall einer eigenmächtigen Neuerung dar, weil ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung, die bereits durch Verzicht erloschen ist, ausgeführt würde. Von einem Eingriff in die Rechtskraft des diesbezüglichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids kann in einem solchen Fall keine Rede sein, und an einer allenfalls für das betreffende Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung hat daher der vom Berechtigten erklärte Verzicht nichts geändert.Ein Bescheid, mit dem eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, auf die der Berechtigte aber später verzichtet hat, hindert nicht die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959, der im Fall einer eigenmächtigen Neuerung zu erlassen ist. Eine solche Neuerung liegt dann vor, wenn eine bewilligungspflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung hiefür ausgeführt wird. Bedarf nun die Verwirklichung eines Vorhabens nach einem Verzicht auf eine dafür bereits erteilte Bewilligung dennoch einer wasserrechtlichen Bewilligung, so stellt die Verwirklichung des Vorhabens den Fall einer eigenmächtigen Neuerung dar, weil ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung, die bereits durch Verzicht erloschen ist, ausgeführt würde. Von einem Eingriff in die Rechtskraft des diesbezüglichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids kann in einem solchen Fall keine Rede sein, und an einer allenfalls für das betreffende Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung hat daher der vom Berechtigten erklärte Verzicht nichts geändert.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011070186.X05

Im RIS seit

09.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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