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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Eine ausdrückliche Bestimmung über das Erlöschen eines Wasserrechts durch Verzicht kennt das WRG 1959 zwar nur in den Fällen eines Wasserbenutzungsrechts (vgl § 27 Abs 1 lit a legcit). Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Verzicht auf andere Wasserrechte, so etwa auf eine gemäß § 38 Abs 1 legcit erteilte Bewilligung, nicht wirksam wäre. Denn auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung kann grundsätzlich auf im öffentlichen Recht wurzelnde Ansprüche verzichtet werden, sofern sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nichts Gegenteiliges ergibt (Hinweis E 30. September 2011, 2009/11/0009). Dem WRG 1959 kann nun keine Regelung entnommen werden, die einen Verzicht auf ein Wasserrecht, das kein Wasserbenutzungsrecht darstellt, hindert. Ein von einer Partei erklärter Verzicht auf die ihr mit Bescheid eingeräumte wasserrechtliche Bewilligung ist somit nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zulässig und wirksam (vgl E 25. September 1990, 88/05/0220; E 17. Oktober 2003, 99/17/0200).Eine ausdrückliche Bestimmung über das Erlöschen eines Wasserrechts durch Verzicht kennt das WRG 1959 zwar nur in den Fällen eines Wasserbenutzungsrechts vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, legcit). Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Verzicht auf andere Wasserrechte, so etwa auf eine gemäß Paragraph 38, Absatz eins, legcit erteilte Bewilligung, nicht wirksam wäre. Denn auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung kann grundsätzlich auf im öffentlichen Recht wurzelnde Ansprüche verzichtet werden, sofern sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nichts Gegenteiliges ergibt (Hinweis E 30. September 2011, 2009/11/0009). Dem WRG 1959 kann nun keine Regelung entnommen werden, die einen Verzicht auf ein Wasserrecht, das kein Wasserbenutzungsrecht darstellt, hindert. Ein von einer Partei erklärter Verzicht auf die ihr mit Bescheid eingeräumte wasserrechtliche Bewilligung ist somit nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zulässig und wirksam vergleiche E 25. September 1990, 88/05/0220; E 17. Oktober 2003, 99/17/0200).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070186.X03Im RIS seit
09.02.2012Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014