Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §3 Abs3;Rechtssatz
Wie der Gerichtshof im Erkenntnis vom 25. November 2010, 2007/15/0101, ausgesprochen hat, spricht der Umstand, dass eine Körperschaft öffentlichen Rechts die Kosten (in jenem Erkenntnis Kosten für das überlassene Personal) aus einem auf einen längeren Zeitraum hin angelegten Vertrag laufend ermittelt und dem Vertragspartner diese Kosten laufend und kontinuierlich in Rechnung stellt, somit eigene Verrechnungskreise für die Abrechnung des Vertrages bestehen, für die Eigenständigkeit der Vertragserfüllung und Trennung von einer hoheitlichen Tätigkeit der Körperschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150192.X07Im RIS seit
02.02.2012Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015