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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §3 Abs3;Rechtssatz
Bei der einheitlichen Entfaltung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeiten (Mischbetrieb) stellt § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich und § 2 Abs. 5 KStG 1988 auf das Überwiegen ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1981, 15/1282/79). Die (in Verbindung mit einer hoheitlichen Tätigkeit entfaltete) privatwirtschaftliche Betätigung stellt allerdings für sich einen eigenständigen Betrieb gewerblicher Art dar, wenn sie von der hoheitlichen Tätigkeit abgrenzbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, 2001/13/0239).Bei der einheitlichen Entfaltung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeiten (Mischbetrieb) stellt Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich und Paragraph 2, Absatz 5, KStG 1988 auf das Überwiegen ab vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1981, 15/1282/79). Die (in Verbindung mit einer hoheitlichen Tätigkeit entfaltete) privatwirtschaftliche Betätigung stellt allerdings für sich einen eigenständigen Betrieb gewerblicher Art dar, wenn sie von der hoheitlichen Tätigkeit abgrenzbar ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, 2001/13/0239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150192.X04Im RIS seit
02.02.2012Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015