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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §303 Abs4;Rechtssatz
Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig (§ 17 Abs. 2 FAG 2001 sowie § 16 Abs. 2 FAG 2005 und FAG 2008; § 11 KommStG). Diese Zuständigkeit obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 22. April 1999, 97/15/0202, und vom 7. Juli 2011, 2009/15/0223). Lediglich zur Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen sieht § 14 KommStG ein Vorgehen des Finanzamtes bzw. des Krankenversicherungsträgers vor. Die ErlRV (1175 BlgNR 21. GP, 24) verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass der Prüfer die Eigenschaft eines Gutachters hat, wobei die Gemeinde an das Gutachten (Prüfungsfeststellungen) des Prüfers nicht gebunden ist. Die Prüfungstätigkeit des Finanzamtes bzw. des Krankenversicherungsträgers berührt die Abgabenhoheit der Gemeinde in Angelegenheiten der Kommunalsteuer, wie sich dies aus der Bestimmung des § 11 KommStG ergibt, nicht. Der Gemeinde steht es auch nach Durchführung einer Prüfung durch das Finanzamt frei, gegebenenfalls einen der Rechtsansicht der Prüfer des Finanzamtes nicht entsprechenden Kommunalsteuerbescheid im Sinne des § 11 Abs. 3 KommStG zu erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2004/13/0161). Führt das Finanzamt die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen durch, kommt dem Prüfer des Finanzamtes sohin die Eigenschaft eines Gutachters zu, der Prüfungsfeststellungen in Form eines Gutachtens trifft. § 14 Abs. 1 KommStG sieht vor, dass die erhebungsberechtigte Gemeinde von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen ist. Für die Frage, ob Tatsachen iSd § 303 Abs. 4 BAO neu hervorgekommen sind, kommt es im gegebenen Zusammenhang ausschließlich auf den Wissensstand der für die Erhebung der Kommunalsteuer zuständigen Abgabenbehörde an. Aus der Sicht der Kommunalsteuerverfahren steht es der Beurteilung einer Tatsache als "neu hervorgekommen" jedenfalls nicht entgegen, wenn das Finanzamt bzw. dessen Prüfer davon bereits Kenntnis gehabt hat.Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig (Paragraph 17, Absatz 2, FAG 2001 sowie Paragraph 16, Absatz 2, FAG 2005 und FAG 2008; Paragraph 11, KommStG). Diese Zuständigkeit obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 22. April 1999, 97/15/0202, und vom 7. Juli 2011, 2009/15/0223). Lediglich zur Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen sieht Paragraph 14, KommStG ein Vorgehen des Finanzamtes bzw. des Krankenversicherungsträgers vor. Die ErlRV (1175 BlgNR 21. GP, 24) verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass der Prüfer die Eigenschaft eines Gutachters hat, wobei die Gemeinde an das Gutachten (Prüfungsfeststellungen) des Prüfers nicht gebunden ist. Die Prüfungstätigkeit des Finanzamtes bzw. des Krankenversicherungsträgers berührt die Abgabenhoheit der Gemeinde in Angelegenheiten der Kommunalsteuer, wie sich dies aus der Bestimmung des Paragraph 11, KommStG ergibt, nicht. Der Gemeinde steht es auch nach Durchführung einer Prüfung durch das Finanzamt frei, gegebenenfalls einen der Rechtsansicht der Prüfer des Finanzamtes nicht entsprechenden Kommunalsteuerbescheid im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, KommStG zu erlassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2004/13/0161). Führt das Finanzamt die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen durch, kommt dem Prüfer des Finanzamtes sohin die Eigenschaft eines Gutachters zu, der Prüfungsfeststellungen in Form eines Gutachtens trifft. Paragraph 14, Absatz eins, KommStG sieht vor, dass die erhebungsberechtigte Gemeinde von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen ist. Für die Frage, ob Tatsachen iSd Paragraph 303, Absatz 4, BAO neu hervorgekommen sind, kommt es im gegebenen Zusammenhang ausschließlich auf den Wissensstand der für die Erhebung der Kommunalsteuer zuständigen Abgabenbehörde an. Aus der Sicht der Kommunalsteuerverfahren steht es der Beurteilung einer Tatsache als "neu hervorgekommen" jedenfalls nicht entgegen, wenn das Finanzamt bzw. dessen Prüfer davon bereits Kenntnis gehabt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150192.X01Im RIS seit
02.02.2012Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015