RS Vwgh 2011/12/22 2010/15/0088

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Veröffentlicht am 22.12.2011
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/15/0089 E 22. Dezember 2011

Rechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, im Rahmen der Begründung des Schätzungsergebnisses auf die für die Schätzung bedeutsamen Behauptungen und Einwendungen des Abgabepflichtigen einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, 2001/15/0137).Die Behörde ist verpflichtet, im Rahmen der Begründung des Schätzungsergebnisses auf die für die Schätzung bedeutsamen Behauptungen und Einwendungen des Abgabepflichtigen einzugehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, 2001/15/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010150088.X03

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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