TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/17 92/11/0078

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §64 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des P in T, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Jänner 1992, Zl. VerkR-390.138/3-1991/Si, betreffend Erteilung einer inländischen Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Jänner 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 1990, ihm auf Grund einer am 31. August 1982 in der CSFR erworbenen Lenkerberechtigung eine Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C und E zu erteilen, gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß hinsichtlich der Gruppe E der Beschwerdeführer keine ausländische Lenkerberechtigung besitze, sodaß schon aus diesem Grunde eine Umschreibung nicht erfolgen könne. Die Bestätigung der Fahrpraxis für Motorräder beziehe sich nicht auf das Jahr vor der Antragstellung, sondern auf die Zeit von 1983 bis 1989. Fahrpraxis für die Gruppen B und C mache der Beschwerdeführer glaubhaft für die Dauer von sieben Monaten bzw. fünf Monaten. Dies entspreche nicht der vom Gesetz verlangten mindestens einjährigen Fahrpraxis vor Antragstellung.

Der Beschwerdeführer hält die Rechtsansicht der belangten Behörde für verfehlt, daß das gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 vom Antragsteller glaubhaft zu machende Lenken in der Dauer von mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung gelegen sein müsse. Er vermag damit aus folgenden Erwägungen keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen:

Gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 ist Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung auf Antrag insoweit ohne Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, als auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen abzusehen ist. Diesem Antrag darf unter anderem nur dann stattgegeben werden, wenn der Antragsteller seit länger als sechs Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und glaubhaft macht, daß er auf Grund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt hat, für die die Lenkerberechtigung erteilt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß das glaubhaft zu machende Lenken von Kraftfahrzeugen im Zeitraum eines Jahres zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung liegen und berechtigterweise erfolgt sein. Ein bloß gelegentliches Lenken ist nicht als ausreichend anzusehen (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1991, Zl. 91/11/0088, und vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0060, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Daraus folgt, daß die Auffassung der belangten Behörde, das glaubhaft zu machende Lenken in der Dauer von mindestens einem Jahr müsse unmittelbar vor der Antragstellung erfolgt sein und länger zurückliegende Lenkzeiten seien nicht zu berücksichtigen, mit der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, im Einklang steht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund der Beschwerde, die keine Argumente für die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers enthält, nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110078.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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